Seit dem 2. August 2026 ist die EU-KI-Verordnung grundsätzlich anwendbar. Unternehmen in Deutschland müssen eingesetzte KI-Systeme nun systematisch einordnen; Beschäftigte erhalten bei bestimmten Arbeitsplatzsystemen Informationsrechte. Einige Pflichten gelten bereits länger, während Vorgaben für bestimmte Hochrisiko-Systeme erst 2027 folgen.
Von der Redaktion Idee Butik | Stand: 28. August 2026
Welche Vorschriften zu welchem Zeitpunkt greifen
Die Verordnung (EU) 2024/1689 folgt einem risikobasierten Ansatz. Nach dem in Artikel 113 festgelegten Zeitplan gelten die Regelungsbereiche gestaffelt:
| Datum | Regelungsbereich |
|---|---|
| 2. Februar 2025 | Verbote bestimmter KI-Praktiken und Pflicht zur Förderung ausreichender KI-Kompetenz |
| 2. August 2025 | Unter anderem Regeln zu Governance, Sanktionen und Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck |
| 2. August 2026 | Grundsätzliche Anwendung des AI Act, einschließlich vieler Transparenz- und Hochrisiko-Pflichten |
| 2. August 2027 | Bestimmte Hochrisiko-KI-Systeme, die als Sicherheitskomponenten regulierter Produkte eingesetzt werden |
Übergangsregeln und Sonderfristen können die Bewertung einzelner Systeme verändern. Entscheidend sind daher nicht allein das Kaufdatum oder die Bezeichnung eines Produkts, sondern Funktion, Risikoklasse und konkreter Einsatz.
Anbieter, Betreiber, Einführer oder Händler
Ein Unternehmen kann je nach Tätigkeit unterschiedliche Rollen übernehmen. Anbieter entwickeln ein KI-System oder lassen es entwickeln und bringen es unter eigenem Namen auf den Markt. Betreiber setzen ein System in eigener Verantwortung ein. Einführer bringen Systeme von Anbietern außerhalb der Europäischen Union in den EU-Markt; Händler stellen sie innerhalb der Lieferkette bereit.
Auch ein zunächst reiner Betreiber kann unter bestimmten Voraussetzungen zum Anbieter werden, etwa bei einer wesentlichen Veränderung oder einem neuen Verwendungszweck. Damit können zusätzliche Prüf-, Dokumentations- und Überwachungspflichten entstehen.

Was Beschäftigte am Arbeitsplatz erwarten können
KI zur Personalauswahl, Leistungsbewertung, Aufgabenverteilung oder Entscheidung über Arbeitsbedingungen kann als Hochrisiko-KI eingestuft sein. Arbeitgeber, die ein solches System am Arbeitsplatz verwenden, müssen betroffene Beschäftigte und gegebenenfalls ihre Vertretungen vor dem Einsatz informieren.
Ein pauschaler Anspruch auf Offenlegung jedes Algorithmus folgt daraus nicht. Abhängig vom Einzelfall können jedoch zusätzliche Rechte aus Datenschutz-, Arbeits- oder Mitbestimmungsrecht bestehen. Verboten sind bereits bestimmte Praktiken, darunter grundsätzlich die Emotionserkennung am Arbeitsplatz, soweit keine eng begrenzte Ausnahme greift.
Wann KI-Inhalte gekennzeichnet werden müssen
Seit August 2026 greifen Transparenzpflichten unter anderem für bestimmte Chatbots, Deepfakes sowie KI-erzeugte oder manipulierte Inhalte. Umfang und Form der Kennzeichnung hängen vom Inhalt, Verwendungszweck und einer möglichen menschlichen oder redaktionellen Kontrolle ab. Nicht jede interne KI-Unterstützung löst automatisch eine öffentliche Kennzeichnungspflicht aus.
Diese Prüfung sollten Unternehmen jetzt beginnen
Unternehmen sollten zunächst ein Verzeichnis ihrer KI-Anwendungen erstellen und für jedes System Zweck, Anbieter, Nutzergruppen und betroffene Personen festhalten. Danach sind die eigene Marktrolle, die Risikoklasse, bestehende Verträge und erforderliche Nachweise zu prüfen. Parallel sollte dokumentiert werden, wie Beschäftigte ausreichend im Umgang mit KI geschult werden.
Bei arbeitsrechtlich oder regulatorisch sensiblen Anwendungen ist fachkundige Beratung sinnvoll. Der nächste feste Meilenstein ist der 2. August 2027, wenn die gestaffelten Vorgaben für weitere produktbezogene Hochrisiko-Systeme anwendbar werden.
Quelle: EUR-Lex
Kontext und Aktionen Über diesen Artikel
Quellenprüfung Rechtsgrundlage und Zeitplan
Die Einordnung stützt sich auf den veröffentlichten Verordnungstext und die Erläuterungen der Europäischen Kommission.
- Gestaffelte Anwendung nach Artikel 113 geprüft
- Rollen entlang der KI-Wertschöpfungskette abgegrenzt
- Frist für produktbezogene Hochrisiko-Systeme berücksichtigt
- Individuelle Rechtsansprüche bewusst nicht pauschalisiert
- Quelle
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2024/1689
- Umfang
- Deutschland
- Aktualisiert
- 2026-08-28 10:26
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