Von der Redaktion Idee Butik · Stand: 19. August 2026
Wer einen deutschen Kartenführerschein mit einem Ausstellungsdatum zwischen 2002 und 2004 besitzt, muss das Dokument grundsätzlich bis zum 19. Januar 2027 umtauschen. Maßgeblich ist das Datum in Feld 4a – nicht der Tag der Fahrprüfung oder der erstmaligen Erteilung der Fahrerlaubnis.
Wer von der Umtauschfrist betroffen ist
Die nächste Stufe des verpflichtenden Führerscheinumtauschs betrifft Kartenführerscheine, die in den Jahren 2002, 2003 oder 2004 ausgestellt wurden. Sie werden durch den einheitlichen, befristeten EU-Führerschein ersetzt.
| Ausstellungszeitraum oder Personengruppe | Umtauschfrist |
|---|---|
| Kartenführerschein von 2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
| Vor 1953 geborene Inhaber | 19. Januar 2033 |
Für vor 1953 geborene Personen gilt damit eine gesonderte Frist. Die Staffelung richtet sich bei Kartenführerscheinen ansonsten nach dem Ausstellungsjahr. Auch der ADAC erläutert diese Einteilung in seiner Übersicht zum Pflichtumtausch.
Feld 4a entscheidet beim Dokumentencheck
Das relevante Ausstellungsdatum steht auf der Vorderseite des Kartenführerscheins in Feld 4a. Ein Beispiel: Wurde die Fahrerlaubnis bereits 1998 erworben, die Karte aber 2003 ausgestellt, gilt für das Dokument grundsätzlich die Frist im Januar 2027.
Betroffene sollten außerdem prüfen, ob Name, Anschrift oder andere Angaben bei der zuständigen Behörde aktualisiert werden müssen. Die örtlichen Vorgaben können sich beim Terminverfahren und bei den einzureichenden Unterlagen unterscheiden.

So lässt sich der Behördengang vorbereiten
Zuständig ist grundsätzlich die Fahrerlaubnisbehörde am Hauptwohnsitz. Je nach Kommune erfolgt die Antragstellung bei der Führerscheinstelle, dem Landratsamt oder einer entsprechend beauftragten Stelle. Weil Termine begrenzt und Lieferzeiten für das neue Dokument möglich sind, empfiehlt sich die Planung mehrere Wochen oder Monate vor Ablauf der Frist.
Vor der Buchung sollten Betroffene örtlich klären:
- ob ein Termin oder eine Online-Antragstellung erforderlich ist,
- welches biometrische Passfoto akzeptiert wird,
- ob Personalausweis oder Reisepass vorzulegen ist,
- ob der bisherige Führerschein im Original benötigt wird,
- welche Gebühren anfallen und wie sie bezahlt werden können,
- ob wegen einer früheren Ausstellungsbehörde zusätzliche Nachweise erforderlich sind.
Die genaue Bearbeitungsdauer und die Gebühren legt die zuständige Stelle vor Ort fest. Deshalb sind deren Internetseite und Terminportal die wichtigsten Anlaufpunkte.
Die Fahrerlaubnis bleibt trotz Dokumententausch bestehen
Der Pflichtumtausch betrifft den Führerschein als Nachweisdokument. Die zugrunde liegende Fahrerlaubnis erlischt dadurch nicht, und eine erneute Fahrprüfung ist nicht vorgesehen.
Nach einer versäumten Frist kann der alte Führerschein bei einer Kontrolle jedoch beanstandet werden. Wer betroffen ist, sollte daher jetzt Feld 4a kontrollieren, die örtlichen Anforderungen abrufen und einen ausreichenden Zeitpuffer für Termin und Ausstellung einplanen.
Quelle: ADAC
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Quellenprüfung Quelle und Prüfung
Die Angaben zur Staffelung, zur Frist am 19. Januar 2027 und zur Sonderregel für vor 1953 Geborene beruhen auf der Übersicht des ADAC.
- Ausstellungsjahr 2002 bis 2004 geprüft
- Stichtag 19. Januar 2027 geprüft
- Sonderfrist für vor 1953 Geborene berücksichtigt
- Fahrerlaubnis und Führerscheindokument klar unterschieden
- Quelle
- ADAC: Pflichtumtausch für Führerscheine
- Umfang
- Deutschland
- Aktualisiert
- 2026-08-19 11:47
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