Seit 1. September 2026 gelten neue Regeln für Reisende und Steuerpflichtige. An vier Bahnhöfen startet ein Alkoholkonsumverbot, während Lohnsteuerhilfevereine bei Vermietungseinkünften mehr Fälle beraten dürfen. Käufer sollten sich außerdem den 27. September vormerken: Dann greifen strengere Vorgaben für Umweltwerbung und neue Garantiehinweise.
Von der Redaktion Idee Butik | Stand: 1. September 2026
An vier Bahnhöfen ist Alkoholkonsum ab heute verboten
Die Deutsche Bahn untersagt den Konsum alkoholischer Getränke zunächst im Berliner Hauptbahnhof, im Bahnhof Berlin Gesundbrunnen sowie in den Bahnhöfen Kiel und Braunschweig. Das Verbot gilt in Bahnhofshallen und auf Bahnsteigen.
Entscheidend ist der Unterschied zwischen Konsum und Mitnahme: Verschlossene alkoholische Getränke dürfen weiterhin im Gepäck transportiert werden. Auch gastronomische Betriebe innerhalb der Bahnhöfe sind ausgenommen; dort gelten die jeweiligen Regeln des Betriebs.
Bei einem Verstoß kann die Deutsche Bahn zunächst einen Platzverweis aussprechen. Wer wiederholt gegen die Hausordnung verstößt, muss mit einem Hausverbot rechnen. Reisende sollten deshalb die Beschilderung und die Hausordnung ihres konkreten Bahnhofs beachten.
Bis Mitte Oktober folgen rund 5.400 weitere Bahnhöfe
Das Verbot gilt noch nicht automatisch an jedem Bahnhof. Nach Angaben der Deutschen Bahn wird es schrittweise ausgeweitet. Bis zum 15. Oktober 2026 sollen rund 5.400 Bahnhöfe einbezogen sein.
Für Fahrgäste bedeutet das: Der aktuelle Stand kann je nach Ort unterschiedlich sein. Maßgeblich sind die örtliche Hausordnung und Hinweise im Bahnhof – nicht allein das Datum der bundesweiten Umsetzungsfrist.

Lohnsteuerhilfevereine dürfen umfassender beraten
Ebenfalls seit heute können Lohnsteuerhilfevereine ihre Mitglieder umfassender zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beraten. Die bisherigen Einnahmegrenzen von 18.000 Euro bei Einzelveranlagung und 36.000 Euro bei Zusammenveranlagung entfallen.
Damit können mehr Vermieter grundsätzlich Unterstützung erhalten. Die Änderung macht Lohnsteuerhilfevereine jedoch nicht zu uneingeschränkt tätigen Steuerberatern: Welche Leistungen im Einzelfall zulässig sind, richtet sich weiterhin nach dem Steuerberatungsgesetz. Mitglieder sollten vorab klären, ob ihre gesamte steuerliche Situation abgedeckt wird.
Umweltwerbung und Garantielabels ändern sich am 27. September
Eine weitere Änderung folgt erst am 27. September 2026. Unternehmen müssen pauschale Umweltversprechen wie „umweltfreundlich“ mit nachvollziehbaren Nachweisen belegen. Die Vorgaben sollen unbelegtes Greenwashing erschweren.
Neue EU-Labels sollen Käufer zudem über den mindestens zweijährigen gesetzlichen Reparatur- oder Ersatzanspruch und über zusätzliche Haltbarkeitsgarantien informieren. Dabei bleibt die Unterscheidung wichtig: Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt, eine Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung mit eigenen Bedingungen.
Diese drei Prüfungen sind jetzt sinnvoll
- Am Bahnhof die örtliche Hausordnung prüfen, besonders außerhalb der vier Startstandorte.
- Beim Lohnsteuerhilfeverein den zulässigen Beratungsumfang für den eigenen Vermietungsfall erfragen.
- Ab 27. September Umweltversprechen, Gewährleistungslabel und freiwillige Garantiebedingungen vergleichen.
Eine Übersicht der gesetzlichen September-Änderungen stellt die Bundesregierung bereit.
Quelle: Bundesregierung
Kontext und Aktionen Über diesen Artikel
Quellenprüfung Geprüfte Grundlagen
Die Termine, Ausnahmen und Folgen wurden mit den Angaben der Bundesregierung und der Deutschen Bahn abgeglichen.
- Startbahnhöfe und räumlicher Geltungsbereich geprüft
- Ausnahmen für Gastronomie und verschlossene Getränke geprüft
- Wegfall der Einnahmegrenzen bei Vermietungseinkünften geprüft
- Starttermin der Regeln zu Umweltwerbung und Garantielabels geprüft
- Quelle
- Bundesregierung: Gesetzliche Neuregelungen im September 2026
- Umfang
- Deutschland
- Aktualisiert
- 2026-09-01 16:44
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